Voraussetzungen zur Praxisgründung

  • Meldung der Praxis beim Gesundheitsamt und beim Amt für öffentliche Ordnung.
  • Nachweis einer geeigneten Räumlichkeit für die Durchführung der Heilkunde.

Heilpraktiker PflichtenGemäß den Berufspflichten der Ärzte hat der Heilpraktiker bei der Ausübung der Heilkunde an Patienten folgende Grundpflichten zu erfüllen:
Der Heilpraktiker unterliegt der Sorgfaltspflicht d.h. er muss in allen Belangen seiner Berufsausübung "lege artis" (nach den Regeln der (ärztlichen) Kunst) arbeiten. Zusätzlich gibt ein BGH - Urteil vom 29.01.1991 (VI ZR 206/90) noch folgende Auskunft (Auszug): "Ein Heilpraktiker, welcher invasive Behandlungsmethoden bei seinen Patienten anwendet, hat insoweit dieselben Sorgfaltspflichten zu\r\n erfüllen, auch bezüglich seiner Fortbildung, im Hinblick auf Nutzen und Risiken dieser Therapiearten, wie ein Arzt für Allgemeinmedizin, der sich solcher Methoden bedient."
 

  • Ein Heilpraktiker hat der Aufklärungspflicht genüge zu tun, d.h. er muss einen Patienten z.B. Auskunft geben über Diagnosen, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten einer Therapie, usw.
  • Der Heilpraktiker hat eine Schweigepflicht zu erfüllen, d.h. Informationen über Patienten dürfen an unbefugte Dritte auf keinen Fall weitergegeben werden.
  • Der Heilpraktiker hat einer Haftpflicht genüge zu tun und muss sich gegenüber Risiken, die bei der Berufsausübung auftreten können, absichern.
  • Der Heilpraktiker hat - wie jeder andere Mensch - eine Hilfspflicht gegenüber anderen Menschen in Notfallsituationen. Zum Teil werden jedoch bei Angehörigen von Heilberufen hier strengere Maßstäbe angelegt.
  • Der Heilpraktiker hat eine Dokumentationspflicht zu erfüllen, d.h. er hat über die in der Ausübung seines Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen bei seinen Patienten die erforderlichen Aufzeichnungen anzufertigen (z.B. durch Führen von Karteikarten etc.)